Johann-Andreas-Schmeller-Gesellschaft


§ 1


Name und Sitz


Die Gesellschaft führt den Namen „Johann-Andreas-Schmeller-Gesellschaft zur Pflege der Mundart und zur Förderung der bayerischen und deutschen Dialektforschung“.

Die Gesellschaft wird in der Rechtsform eines privatrechtlichen Vereins geführt, sie wird im Vereinsregister eingetragen.

Sie hat ihren Sitz in Tirschenreuth. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2


Zweck der Gesellschaft


Die Johann-Andreas-Schmeller-Gesellschaft stellt sich selbst die Aufgabe, das Werk und die literarische Hinterlassenschaft Johann Andreas Schmellers zu erforschen und zu verbreiten und durch Lesungen, Vorträge und Veröffentlichungen die Mundartpflege und die Mundartforschung zu fördern.

Zu diesem Zweck wird die Gesellschaft jeweils eine Jahrestagung in Tirschenreuth sowie regelmäßige Lesungs- und Vortragsveranstaltungen für Mundartpflege und -forschung abhalten.

Bei der Jahrestagung soll ein Schmeller-Preis für hervorragende Leistungen in Mundart-pflege und Mundartforschung vergeben werden.


§ 3


Gemeinnützigkeit


Die „Johann-Andreas-Schmeller-Gesellschaft zur Pflege der Mundart und zur Förderung der bayerischen und deutschen Dialektforschung“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4


Mitgliedschaft


De Gesellschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag der ordentlichen und der fördernden Mitgliedern entscheidet die Vorstandschaft.

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung.

Die korporative Mitgliedschaft anderer Vereine, Körperschaften und Anstalten ist möglich.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt.
Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied drei Monate zum Ablauf des Vereinsjahres erklärt werden.


§ 5


De Universität Bayreuth gewährt der Gesellschaft die notwendige wissenschaftliche Hilfe; die Stadt Tirschenreuth unterstützt die Gesellschaft in der laufenden Geschäftsführung.

Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke sind der Präsident der Universität Bayreuth, ein weiteres Mitglied der Universität Bayreuth und der Bürgermeister der Stadt Tirschenreuth als beratende Mitglieder im Vorstand vertreten.


§ 6


Organe der Gesellschaft


Organe der Gesellschaft sind

        die Vorstandschaft,
        der Beirat,
        die Mitgliederversammlung.


§ 7


Die Vorstandschaft


Die Vorstandschaft besteht aus fünf von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählten Mitgliedern, und zwar aus

        dem 1. Vorsitzenden,
        dem 2. Vorsitzenden,
        dem 1. Schriftführer,
        dem 2. Schriftführer,
        dem Schatzmeister.

Zusätzlich sind nach Maßgabe des § 5 der Präsident der Universität Bayreuth, ein weiteres Mitglied der Universität Bayreuth, das den Aufgaben des Vereins fachlich verbunden ist, sowie der Bürgermeister der Stadt Tirschenreuth als beratende Mitglieder vertreten.

Die Vorstandschaft erledigt die laufenden Geschäfte.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

§ 8


Der Beirat


Der Beirat kann bis zu sieben Mitglieder haben.

Der Beirat berät den Vorstand bei der Erfüllung des Gesellschaftszweckes, insbesondere bei der Vergabe des Schmeller-Preises.

Die Beiratsmitglieder werden von der Vorstandschaft berufen.


§ 9


Das Kuratorium


Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand bestellt. Das Kuratorium hat die Aufgabe, die Zwecke der Gesellschaft in besonderer Weise zu fördern.


§ 10


Jahresbeitrag


Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Seine Höhe wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt.


§ 11


Mitgliederversammlung


Die jährliche Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung der Vorstandschaft, sobald über die Geschäfts- und Kassenführung des vergangenen Geschäftsjahres Bericht erstattet und die Rechnungslegung nachgeprüft worden ist.

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandschaft mit Ausnahme der von der Universität Bayreuth und der Stadt Tirschenreuth gestellten Mitglieder.

Der Mitgliederversammlung obliegt die Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 4, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die Festsetzung des Jahresbeitrags, die Beschlussfassung über weitere Anträge.

Die Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft mindestens einmal im Jahr schriftlich drei Wochen vor dem Tag ihres Zusammentretens unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung schriftlich gegenüber dem Vorstandschaft zu stellen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden der Gesellschaft

- auf Beschluss der Vorstandschaft,
- auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder der Gesellschaft

einzuberufen.

Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags beim 1. Vorsitzenden, mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt schriftlich zu erfolgen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Für eine Satzungsänderung ist die Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich.

Die von der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Sie müssen vom 1. Vorstand und einem Schriftführer unterzeichnet werden. Die Niederschrift ist an das zuständige Registergericht weiterzuleiten.


§ 12


Auflösung der Gesellschaft


Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder der Gesellschaft. Sind zu dieser Mitgliederversammlung weniger als drei Viertel der Mitglieder erschienen, so ist von der Vorstandschaft mit mindestens vierwöchiger Frist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese neue Mitgliederversammlung kann dann über die Auflösung des Vereins mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Gesellschaft entscheiden.

Im Fall der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfalle steuerbegünstigter Zwecke geht ihr Vermögen auf die Stadt Tirschenreuth mit der Maßgabe, diese Mittel unmittelbar und ausschließlich den in § 2 genannten Zweck zuzuführen.

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